Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
KUHN-Computer
Stand: [09/2026]
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Verträge über IT-Dienstleistungen, Managed Services, Wartung, Projekt- und Beratungsleistungen, Cloud- und Lizenzbereitstellung sowie die Lieferung von Hard- und Software der KUHN-Computer (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen leistet, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Es gilt folgende Rangfolge: Einzelvertrag bzw. Service Level Agreement (SLA), Angebot bzw. Leistungsbeschreibung, diese AGB. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten geht die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) vor.
§ 2 Leistungsumfang
- Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Einzelvertrag, dem Angebot oder dem SLA.
- Soweit nicht ausdrücklich als Werkvertrag vereinbart, erbringt der Auftragnehmer IT-Leistungen als Dienstleistung (§ 611 BGB). Eine Garantie, insbesondere für eine bestimmte Verfügbarkeit, eine vollständige Fehlerfreiheit oder einen wirtschaftlichen Erfolg, besteht nur, wenn sie ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet wird.
- Der Auftragnehmer darf qualifizierte Subunternehmer einsetzen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Regelungen der AVV zu Unterauftragsverarbeitern.
- Für Software, Cloud-Dienste und Lizenzen von Drittherstellern (z. B. Microsoft) gelten ergänzend deren Lizenz- und Nutzungsbedingungen (z. B. Microsoft Customer Agreement). Deren Annahme durch den Auftraggeber kann Voraussetzung für die Bereitstellung sein. Die Verfügbarkeit von Herstellerdiensten liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers; insoweit schuldet er die ordnungsgemäße Bereitstellung und Verwaltung, nicht die Verfügbarkeit des Herstellerdienstes.
- Leistungen außerhalb eines vereinbarten Pauschalumfangs werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt im [15]-Minuten-Takt; Anfahrten werden gemäß Preisliste berechnet.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer im erforderlichen Umfang unentgeltlich, insbesondere durch Bereitstellung von Zugängen (auch Fernzugriff), Informationen, fachkundigen Ansprechpartnern, Arbeitsplätzen und erforderlichen Lizenzen.
- Datensicherung: Soweit die Datensicherung nicht als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist, sichert der Auftraggeber seine Daten täglich nach dem Stand der Technik und prüft regelmäßig deren Wiederherstellbarkeit. Vor Arbeiten des Auftragnehmers an Systemen des Auftraggebers stellt dieser eine aktuelle Sicherung sicher.
- Der Auftraggeber hält Zugangsdaten geheim, meldet Störungen und Sicherheitsvorfälle unverzüglich und teilt Änderungen an betreuten Systemen durch sich oder Dritte vorab mit.
- Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach Aufwand vergütet.
§ 4 Vergütung und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug. Laufende Pauschalen (Managed Services, Lizenzen, Cloud-Dienste) werden monatlich im Voraus berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Bei Verzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere erforderlicher Rechtsverfolgungskosten, bleibt vorbehalten.
- Ist der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet, Steuern oder Abgaben (z. B. Quellensteuer) einzubehalten, erhöht sich der zu zahlende Betrag so, dass der Auftragnehmer den vollen Rechnungsbetrag erhält.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln.
- Befindet sich der Auftraggeber mit einem Betrag, der [eine monatliche Vergütung] übersteigt, in Verzug, kann der Auftragnehmer nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von mindestens [10] Tagen seine Leistungen bis zum Ausgleich zurückbehalten. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen. Daten des Auftraggebers werden während der Zurückbehaltung nicht gelöscht.
- Erhöhen Hersteller oder Lieferanten die Einkaufspreise für Lizenzen, Subscriptions oder Cloud-Dienste, kann der Auftragnehmer die Preise im Umfang dieser Kostensteigerung mit einer Ankündigung von mindestens 30 Tagen in Textform anpassen. Kostensenkungen gibt er entsprechend weiter. Übersteigt die Erhöhung [5] %, kann der Auftraggeber die betroffene Leistung zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen, frühestens jedoch zum Ende einer gegenüber dem Hersteller eingegangenen Mindestlaufzeit.
- Der Auftragnehmer kann seine Stundensätze und Pauschalen frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss bzw. nach der letzten Anpassung mit einer Ankündigung von mindestens zwei Monaten in Textform anpassen. Übersteigt die Erhöhung [5] %, kann der Auftraggeber den betroffenen Vertrag zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen.
§ 5 Laufzeit, Kündigung und Vertragsende
- Soweit nicht anders vereinbart, haben Verträge über Managed Services eine Mindestlaufzeit von [12] Monaten und verlängern sich jeweils um [12] Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von [3] Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- Lizenzen und Subscriptions mit einer vom Hersteller vorgegebenen Mindestlaufzeit sind bis zu deren Ende zu vergüten.
- Bei Vertragsende übergibt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Zugangsdaten zu dessen Systemen und die vertraglich geschuldete Dokumentation. Unterstützung bei einer Migration oder Übergabe an Dritte erfolgt nach Aufwand.
§ 6 Abnahme von Werkleistungen
Werkleistungen sind nach Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber sie nicht innerhalb von [14] Tagen nach Fertigstellungsanzeige unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte
- Gelieferte Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.
- Nutzungsrechte an Standardsoftware richten sich nach den Bedingungen des Herstellers.
- An individuell erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Konfigurationen, Skripte, Dokumentationen) erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der jeweiligen Vergütung ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Bis dahin ist die Nutzung widerruflich gestattet. Der Auftragnehmer darf allgemeines Know-how, Vorlagen und Skripte weiterverwenden, soweit diese keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten.
§ 8 Mängelansprüche
- Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen gilt gegenüber Kaufleuten § 377 HGB. Mängel sind unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht für:
- Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- Schadensersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- Ansprüche aus einer Garantie,
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
- Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB.
- Herstellergarantien bleiben unberührt. Der Auftragnehmer unterstützt bei deren Abwicklung.
§ 9 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- im Rahmen einer übernommenen Garantie,
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, und zwar begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Die Haftung für Datenverlust ist bei einfacher Fahrlässigkeit auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 3 Abs. 2) angefallen wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
§ 10 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nicht öffentlichen Informationen der anderen Partei vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
- Die Parteien halten die DSGVO und das BDSG ein.
- Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine AVV gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 12 Höhere Gewalt
Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers befreien ihn für ihre Dauer von seinen Leistungspflichten. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Herstellerdiensten oder Netzbetreibern und Lieferengpässe von Vorlieferanten. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.
§ 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt.